AGBs

Für die Annahme von gebrauchten Bauwerkstoffen
Die Annahme von gebrauchten Bauwertstoffen erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Betriebsordnung. Diese gilt somit auch für alle künftigen Anlieferungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.
 
Spätestens mit der Anlieferung der gebrauchten Bauwertstoffe gilt diese Betriebsordnung als angenommen. Der Geltung anderer Bedingungen des Anlieferers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unserer Betriebsordnung sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Gebrauchte Bauwertstoffe werden von uns nur angenommen, wenn die angelieferten Stoffe frei von schädlichen Verunreinigungen sind, und es sich nicht um Abfälle gem. §1 Abfallgesetz handelt.
Verunreinigungen sind Bestandteile, die im angelieferten gebrauchten Bauwertstoff enthalten sind, sodass eine Wiederverwendung aus bautechnischer Sicht oder im Hinblick auf Umweltbeeinträchtigung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Der Anlieferer sichert zu, dass der gebrauchte Bauwertstoff dieser Betriebsordnung entspricht. Wir sind berechtigt, sowohl bei Anlieferung, als auch nach der Abkippung vor Ort Kontrollen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
Sollte sich herausstellen, dass die angelieferten Stoffe von Beschaffenheit oder Herkunft nicht die vorgenannten Bedingungen erfüllen, so können wir die Stoffe an den Anlieferer auf dessen Kosten zurückgeben. Die Kosten der Kontrolle trägt insoweit der Anlieferer. Im Übrigen haftet der Anlieferer uns, unabhängig vom Verschulden, für alle Schäden, die uns durch die Anlieferung des nicht ordnungsgemäßen Materials entstehen: Insbesondere sind vom Anlieferer die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu tragen. Der Anlieferer bzw. seine Erfüllungs- oder Verpflichtungsgehilfen sind verpflichtet, auf dem Eingangsschein u.a. den Namen des Anlieferers und gegebenenfalls des Beförderers, das amtliche Kennzeichen des anliefernden LKW und die Herkunft des Materials anzugeben. Der Anlieferer hat die Angaben auf dem Eingangsschein zu unterschreiben. Wir sind verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Unterzeichners nachzuprüfen. Die Anlieferung der gebrauchten Bauwertstoffe ist kostenpflichtig. Die Kosten werden von uns dem Anlieferer in Rechnung gestellt. Als maßgebend für die Fakturierung gilt das von uns auf einer amtlich geprüften Waage ermittelte Gewicht. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Überschreitet der Anlieferer das Ziel von 14 Tagen nach Rechnungsstellung, sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des an den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für Kontokorrentkredite zu berechnen.
Es wird vereinbart, dass Zahlungen des Anlieferers stets nach § 366 Abs. 2 BGB verrechnet werden. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zum Zwecke der Zahlung angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechsel gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wird. Wenn der Anlieferer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst oder stellt der Anlieferer seine Zahlungen ein, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Anlieferers in Frage stellen, so ist die gesamte (Rest-) Schuld fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, die Annahme weiterer Anlieferungen zu verweigern. Ein Vertrag mit uns kommt nur unter folgender ausdrücklicher Bedingung und Vereinbarung zustande: Der Kunde/Vertragspartner der Firma Sens Baugeschäft tritt seine Forderung gegen seinen Vertragspartner, für den er die Leistungen der Firma Sens Baugeschäft in Anspruch nimmt, an die Firma Sens Baugeschäft zur Sicherung derer Vergütungsanspruches aus dem konkreten Vertragsverhältnis ab, welche die Abtretung annimmt. Der Anlieferer kann gegenüber unseren Zahlungsforderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Anlieferer haftet für alle Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, diese von ihm verursacht wurden. Der Anlieferer hat uns von einer Inanspruchnahme durch Dritte gleich aus welchem Grunde freizustellen, wenn diese Inanspruchnahme darauf beruht, dass die angelieferten Stoffe nicht dieser Betriebsordnung entsprechen. Der Anlieferer haftet für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechend. Er verzichtet auf die Entlassungsmöglichkeit nach §831 BGB. Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, wenn wir oder unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sie schuldhaft verursacht haben. Unsere Haftung wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für Reifenschäden übernehmen wir keine Haftung.
Die angelieferten Stoffe gehen mit dem gestatteten Abladen in unser Eigentum über. Beim Abladen sind die Weisungen unseres Betriebspersonals zu befolgen.
Sollte eine Bestimmung in dieser Betriebsordnung oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.